Kleingartenordnung für städtische Zeitgärten

 

Vorwort


Die Ziele des Kleingartenwesens gemäß § 1 des Bundeskleingartengesetzes vom 28.02.1983 (BGBLI S. 210, zuletzt geändert am 19.08.2006) sind nur in einem rücksichtsvollen und konstruktiven Miteinander der Mitglieder der Kleingartengemeinschaft und durch ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Gartenparzellen zu verwirklichen.
Deshalb muss sich jedes Mitglied in die Kleingartengemeinschaft einfügen und in hohem Maße Rücksicht auf seine Nachbarn und die Gemeinschaft nehmen.
Damit diese Ziele und Erwartungen erfüllt werden, wurde die Kleingartenordnung der Stadt Freiburg vom 01. Juli 1999 mit Auflage vom Juli 2001 überarbeitet. Die Gartenfreunde des Bezirksverbandes Freiburg e.V. und die Vereine der Freiburger Kleingartenanlagen haben sich im Benehmen mit der Stadt, Garten- und Tiefbauamt im Folgenden Stadt genannt, auf nachstehende Kleingartenordnung, welche für sämtliche von der Stadt direkt verpachteten Einzelgärten innerhalb des Stadtgebietes maßgebend ist, verständigt.


§ 1 Gartenvergabe und Bewirtschaftung

Die Gartenvergabe obliegt der Stadt. Jeder/jedem Pächterin/Pächter darf nur ein Garten zugeteilt werden. Die Verpachtung darf nur an Personen erfolgen, die in Freiburg wohnen, einen eigenen Hausstand führen und den Garten selbst bewirtschaften.

Ausnahmen hiervon sind nur in begründeten Fällen mit schriftlicher Zustimmung der Stadt möglich. Der/dem jeweiligen Pächterin/Pächter eines Kleingartens ist es nicht gestattet, den Garten weiterzuverpachten.
Die Pächterinnen/Pächter haben die an ihre Gartenparzelle angrenzenden Wege, bei mehreren Anliegern je anteilig, sauber zu halten und zu pflegen. Verunreinigungen und Beschädigungen jeglicher Art sind von der/vom zuständigen Pächterin/Pächter zu beiseitigen bzw. zu beheben. Falls ein/e Pächterin/Pächter diesen Verpflichtungen nicht unverzüglich nachkommt, hat die Stadt das Recht, nach schriftlicher Fristsetzung von mindestens 14 Tagen die notwendigen Maßnahmen auf Kosten der/des Pächterin/Pächters ausführen zu lassen.


§ 2 Grenzsteine

Grenzsteine müssen jederzeit sichtbar sein. Diese dürfen in ihrer Lage nicht verändert werden. Werden die Grenzsteine verändert, erfolgen die erforderlichen Neubestimmungen auf Kosten der/des Pächterin/Pächters.

§ 3 Einfriedung

Die Einfriedungen sind – soweit hierfür nicht die Stadt zuständig ist- nach Vorgaben der Stadt einheitlich herzurichten und zu gestalten. Einfriedungen sind Abgrenzungen der Parzellen zu den Wegen, Gesamtgartenanlagen, öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen sowie den Nachbargrundstücken. Sofern im Bebauungsplan andere Festsetzungen getroffen sind, sind diese bindend. Ausnahmen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt möglich.

§ 4 Kennzeichnung der Gärten

Die Gartennummern sind an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und aus witterungsbeständigem Material, in ordentlicher Ausführung anzubringen.


§ 5 Bauliche Anlagen

1. Das Errichten, Ändern oder Erweitern von Gartenlauben bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Zur Einholung der Genehmigung sind Lagepläne, in doppelter Ausfertigung mit Maßangaben, vorzulegen. Mit den Bauarbeiten darf erst nach Vorliegen der Genehmigung begonnen werden. Die Grenzabstände von mindestens 1 m zu den Nachbarparzellen sind einzuhalten.


Die nachfolgenden Absätze gelten vorbehaltlich anderer Festsetzungen in Bebauungsplänen.


2. Die Gartenlaube muss von einfacher Ausstattung sein und darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauerhaften Aufenthalt geeignet sein. Nicht zulässig sind daher z.B. teure und aufwändige Baumaterialien (Klinkersteine, Zier- und Edelputz, Doppelfenster, Edelholztüren, teure Dachpfannen, Kupferdachrinnen etc.), Spezialdächer, Kleinstwindkraftanlagen, besondere Kunst am Bau, aufwändige Fußbodenbeläge, exklusive Wand- oder Deckenverkleidungen sowie aufwändige, nicht unbedingt erforderliche Baukonstruktionen.
Die Gesamtfläche der Gartenlaube darf - soweit anderslautende vertragliche oder im Bebauungsplan festgesetzte Regelungen dem nicht entgegenstehen - einschließlich Geräteraum und überdachtem Freisitz 22 m² nicht überschreiten. Die Grundfläche des umbauten Raumes darf 12 m² und der des überdachten Freisitzes 10 m² nicht überschreiten. Die Gesamtfläche meint diejenige Fläche, die durch senkrechte Grundrissprojektion (einschl. Dachvorsprung) der Laube bedeckt wird. Der Dachüberstand dient ausschließlich dazu, den Regen von der Laube fernzuhalten und darf inklusive Dachrinne maximal 30 cm Breite nicht überschreiten. Die Seitenwände der Gartenlaube dürfen 4,0 m in der Länge nicht über- und 2,0 m in der Breite nicht unterschreiten (Außenmaße).
Der Freisitz kann an einer Giebelseite am Haus ganz oder teilweise geschlossen werden. Das Anbringen eines Fensters ist gestattet. Im übrigen kann der Freisitz mit einer Brüstung von bis zu 1,10 m Höhe abgegrenzt werden. Eine nachträgliche Erstellung des überdachten Freisitzes bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt.
Die Firsthöhe des Gebäudes ist auf 2,85 m, gemessen ab Fundamentoberkante, zu begrenzen. Das Fundament darf nicht mehr als 20 cm über das Wegeniveau herausragen.
Die Dachdeckungen dürfen nur in dunklen Farbtönen oder mit einer Dachbegrünung ausgeführt werden. Ein statischer Nachweis ist auf Verlangen der Stadt zu erbringen. Solarstromanlagen bis zu einer maximalen Leistung von 80 Watt sind auf der Gartenlaube zulässig. Solarzellen werden bei Pächterwechsel nicht bewertet.


3. Das Errichten weiterer baulicher Anlagen ist nicht erlaubt. Ausgenommen hiervon sind Gewächshäuser bis 7,5 m² Grundfläche. Gewächshäuser dürfen nur der kleingärtnerischen Nutzung dienen. Verstöße hiergegen berechtigen die Stadt zum Einschreiten, welche auch den unverzüglichen Abbau anordnen kann. Das Aufstellen der Gewächshäuser bedarf der schriftlichen Zustimmung der Stadt. Das Zustimmungsverfahren entspricht dem der Gartenlauben nach § 5 Ziff.1.


4. Sogenannte Tomaten-Foliendächer dürfen ohne Genehmigung nur in der maximalen Größe bis zu 8 m² in der Zeit von Mai bis Oktober errichtet werden und müssen dann wieder abgebaut werden.


5. Frischhaltegruben bis zu einer Größe von 2 m² und einer Tiefe von max. 1 m sind zulässig, sofern keine anderen Bestimmungen dem entgegenstehen. Insbesondere darf durch das Ausheben der Grube kein Grundwasser freigelegt werden. Das Einlagern von Gasflaschen ist nicht erlaubt (Explosionsgefahr), ebenso das Einlagern oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen.


6. Pergolen, die nicht überdacht sein dürfen, können in ordnungsgemäßer Ausführung bis zu einer Gesamtfläche von 10 m² in der Projektion (inkl. Überstand) erstellt werden. Dies bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die Stadt. Anträge sind in schriftlicher Form gemäß § 5 Ziff. 1, entsprechend jenen für Gartenlauben, einzureichen.


7. Sichtschutzwände innerhalb einer Anlage sind nicht zulässig. Mit vorheriger Zustimmung der Stadt kann, entlang von Verkehrswegen aller Art sowie an Parkplätzen und gegenüber Lärm und Staub erzeugenden Einrichtungen, eine Sichtschutzwand bis max. 1,80 m Höhe zugelassen werden.


8. Das Aufstellen eines Partyzeltes wird nur in der Zeit von Mai bis Oktober eines jeden Jahres maximal über die Dauer von 14 Tagen erlaubt. Das Zelt ist danach unverzüglich abzubauen. Der Standort des Zeltes muss einen Grenzabstand zur Nachbarparzelle von mindestens 1 m haben.


9. Grillkamine sind nur in gemauerter Form bis max. 190 cm ab Bodenoberfläche zulässig. Die brandschutzrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten. Grillkamine dürfen nur zu Grillzwecken benutzt werden. Die Errichtung von Grillkaminen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Stadt.
Anträge sind in schriftlicher Form gemäß § 5 Ziff. 1, entsprechend jenen für Gartenlauben, einzureichen. Bei Abgabe eines Gartens werden Grillkamine nicht bewertet.


10. Toiletten in Einzelgärten sind nur in Form von handelsüblichen Campingtoiletten zulässig. Diese dürfen nur in die jeweiligen Gemeinschaftstoiletten entleert werden. Die Entsorgung innerhalb des Gartens - auf dem Kompost o.ä. - ist nicht erlaubt. Soweit eine Entleerung in eine Gemeinschaftstoilette nicht möglich ist, sind Toiletten in Einzelgärten nicht erlaubt.


11. Zierwasser- oder Wasserpflanzbecken bis max. 6 m² und 80 cm Tiefe sind gestattet, sofern keine anderen Bestimmungen dem entgegenstehen. Die Verarbeitung von Beton ist nicht erlaubt. Ein Grenzabstand von 1 m zu Wassergräben und Bachläufen, öffentlichen Wegen und Nachbargrundstücken ist einzuhalten. Die/Der Pächterin/Pächter ist verpflichtet, die Verkehrssicherungspflichten einzuhalten und alle hierfür erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und sonstigen Maßnahmen, insbesondere zum Schutz von Kleinkindern, zu ergreifen. Zierwasser- oder Wasserpflanzbecken werden nicht bewertet.


12. In der Zeit von Mai bis Oktober ist das Aufstellen von transportablen Planschbecken mit einer Wassertiefe bis max. 39 cm erlaubt. Für die Wasserqualität ist die/der Pächterin/Pächter selbst verantwortlich. Das Planschbecken muss bei Verlassen des Gartens abgedeckt werden. Die/der Pächterin/Pächter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Verkehrssicherungspflichten eingehalten werden und alle hierfür erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und sonstigen Maßnahmen, insbesondere zum Schutz von Kleinkindern, ergriffen werden.


13. Befestigte Flächen (Wege) können angelegt werden, wenn unter Anrechnung der Flächen nach Ziff. 1-12 nicht mehr als 1/3 der Gartenfläche überbaut wird.

14. Andere Einrichtungen als die in den Ziff. 1-13 geregelten sind nicht erlaubt: Nicht zulässig sind insbesondere:
a) das Unterkellern von Gartenlauben,
b) das Aufstellen von ortsfesten Feuerstätten wie z.B. Holz-, Kohle- und Ölöfen in den Gartenlauben,
c) das Betonieren, Asphaltieren oder in anderer Weise wasserundurchlässige Befestigen der Gartenwege,
d) das Benutzen der Gartenlauben für gewerbliche oder Dauerwohnzwecke,
e) der Ausschank von Getränken und die Ausgabe von Essen gegen Entgelt,
f) das Aufstellen von Schwimm- und Badebecken (Pools) jeder Art, mit Ausnahme der transportablen Planschbecken nach Ziff. 12
g) die Verwendung von asbesthaltigen Materialien
h) das Anbringen von Antennen und Parabolspiegel

§ 6 Kleingärtnerische Nutzung

1. Die Pächterinnen/Pächter sind verpflichtet, ihre Gärten gepflegt und sauber zu halten. Der Garten muss wenigstens zu 1/3 zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen genutzt werden. Eine Nutzung als reiner Zier- oder Erholungsgarten ist nicht erlaubt. Ein reiner Nutzgarten ist möglich, jedoch nicht durch Anbau einer Monokultur. Die Regel sollte sein: 1/3 Nutzgarten (Gemüse, Obst, Beeren), 1/3 Ziergarten (Rasen, Blumen, Solitärsträucher u.ä., aber keine Koniferenhecke (z.B. Thuja als Sichtschutz), 1/3 befestigter Teil (Gartenlaube, Wege, Teiche, Grillkamine u.ä.).


2. Beim Anpflanzen von Beerenobst und einjährigen Hochkulturen ist ein Grenzabstand von 1,00 m zur Nachbarparzelle einzuhalten. Spaliergerüste sind auf eine Höhe von 2 m zu begrenzen.


3. Beim Anpflanzen von Spalierobst und Reben ist zu beachten:
a) Spalierobst und Reben, Grenzabstand 1 m, Höhenbegrenzung 2 m, b) Spindelbäumchen, Grenzabstand 2 m, Höhenbegrenzung 2,5 m, c) Buschbäume oder Halbstämme (keine Hochstämme), Grenzabstand 3 m. Auf einer Gartenfläche von bis zu 2 Ar dürfen außer Spalierobst höchstens folgende Obstbäume gepflanzt werden: 3 Spindelbäumchen (Erhöhen auf 5 Bäumchen, wenn nachfolgend genannte Bäume entfallen) und 1 Halbstamm oder 1 Buschbaum (immer Obst). Halbstämmige oder auch Buschbäume müssen durch entsprechende Maßnahmen so erzogen
oder zurückgeschnitten werden, dass die Nachbarn durch Schatten und sonstige Einwirkungen nicht über das normale Maß hinaus beeinträchtigt werden.
d) Die Anzahl der Pflanzen hat in einem vernünftigen Verhältnis zur Gartengröße zu stehen.


4. Hecken innerhalb der Kleingartenanlage dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Bei Umzäunungen innerhalb der Parzellen sind die Höhebegrenzungen von 80 cm einzuhalten.


5. Einzeln stehende Ziergehölze, die eine Höhe von 2,50 m überschreiten, sind entsprechend zu behandeln, zurückzuschneiden oder zu entfernen. Der Grenzabstand von 2 m ist einzuhalten.


6. Das Anpflanzen von Waldbäumen (Nadel-, Laubbäume) Nuss- und Süßkirschbäumen (ausgenommen Kirschen auf schwachwüchsiger Unterlage) sowie Park- und Heidebäumen bzw. -büschen (Koniferen der verschiedensten Art wie z.B. Thuja usw.) und starkwüchsigem Kirschlorbeer ist nicht erlaubt und somit keine Heckenbepflanzung. Sofern bereits vorhandene großwüchsige Bäume die Bewirtschaftung des eigenen und des benachbarten Gartens stark beeinträchtigen, sind diese Bäume, nach Zustimmung der Stadt unter Berücksichtigung der Baumschutzsatzung und des
Bundesnaturschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung, zu entfernen.


7. Naturbelassene oder ökologisch bewirtschaftete Gärten dürfen keinen heruntergekommenen Eindruck hervorrufen.


8. Die Pächterinnen/Pächter haben dafür zu sorgen, dass bei der Gesamtbepflanzung des Gartens die Nachbarn oder Besucher der Anlage nicht beeinträchtigt werden.


9. Die Vorgaben Ziff. 1-8 gelten vorbehaltlich anderer Festsetzungen in Bebauungsplänen.

§ 7 Umweltschutzmaßnahmen

1. Pflanzenschutz: Die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel (Pestizide) und das flächige Abbrennen - auch über Gasflaschen mit einem sogenannten Abflammgerät - sind untersagt. Bei starkem Schädlingsbefall ist der Pflanzenschutzdienst des Fachbereichs Landwirtschaft beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald zu Rate zu ziehen und dort ggf. eine Ausnahme zu beantragen.


2. Düngung: Das Aufbringen von phosphat- und nitrathaltigem Dünger ist nur in der Zeit zwischen März und September erlaubt. Auf die Verwendung von Torf ist zu verzichten. Für die Düngung dürfen nur Produkte mit der Aufschrift „Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig“ eingesetzt werden.


3. Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen: Die Pächterinnen/Pächter sollen - soweit die kleingärtnerische Nutzung hierdurch nicht beeinträchtigt wird - für wildlebende, natürlich vorkommende Tiere durch das Anbringen von Nisthilfen, Stein- und Reisighaufen (im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zur Gartengröße) sowie durch das Bereitstellen von Brutplätzen, Lebensräume schaffen.


4. Pflegemaßnahmen: Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dürfen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses von Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sowie Beseitigungen von Gehölzen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
Unabhängig hiervon dürfen Fortpflanzungs- und Ruhestätten wild lebender Tiere besonders geschützter Arten (z.B. aller heimischen Vogelarten) nicht aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden (§ 44 Abs. 1, Ziffer 3 Bundesnaturschutzgesetz).
Ausnahmen und Befreiungen von vorgenannten Verboten können nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden und sind bei der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt zu beantragen.


5. Umgang mit pflanzlichen Abfällen: Das Verbrennen von kompostierbaren und nicht kompostierbaren Abfällen ist
verboten, ebenso wie die Ablagerung im Uferbereich von Gewässern oder das Einbringen in Gewässer.

§ 8 Kompostierung

Kompostierbare Abfälle sind als Kompost zu verwerten. Nicht kompostierbare Abfälle bzw. Gegenstände sind - soweit keine anderen Regelungen getroffen wurden – unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen. Kompostanlagen müssen durch Pflanzungen gegen Sicht verdeckt sein. Die Kompostanlagen sind, in zumutbarem Maße, innerhalb des Kleingartens zu errichten und so anzulegen, dass niemand durch Geruch, Insekten oder Ratten belästigt und der Gesamteindruck der Anlage nicht gestört wird. In Streitfällen entscheidet die Stadt. Von Bachläufen ist ein Mindestabstand
von 5 m und von Wassergräben von 3 m (gemessen ab Böschungsoberkante) einzuhalten.
Gemeinschaftskompostierungen sind zulässig, sofern sie einen Abstand von 10 m zu Gewässern und Gräben einhalten.

§ 9 Wasser

Auf einen sparsamen Umgang mit Wasser ist zu achten. Die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern und Grundwasser ist ausschließlich in geringen Mengen mit Handschöpfgefäßen bzw. Handschwengelpumpen erlaubt. Diese Regelungen gelten entsprechend auch für Teiche, Wasserbecken und Zisternen.
Das Verwenden von Motor- und Elektropumpen zur Wasserentnahme ist unzulässig.
Badewannen, grellfarbene Plastiktonnen und ähnliche Behältnisse sind als Sammelbehälter von Niederschlagswasser verboten. Erwünscht ist das Einrichten von Einzel- und/oder Gemeinschaftszisternen, wobei diese auch unterirdisch angelegt werden können. Die Zisternen sind abzudecken. Die/der Pächterin/Pächter ist verpflichtet, die Verkehrssicherungspflichten einzuhalten und alle hierfür erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und sonstigen Maßnahmen, insbesondere zum Schutz von Kleinkindern, zu ergreifen.
Eingriffe in und an Wasserläufen sowie die Einleitung von Schmutzwasser und wassergefährdenden Stoffen sind
untersagt.

Das Abwasser ist zu sammeln und in den Gemeinschaftstoiletten zu beseitigen.
Die Unterhaltung und Pflege der Bachläufe (Gewässer 2.Ordnung) bis zur Mittelwasserlinie obliegt der Stadt. Die Pflege und Unterhaltung der Böschungen / Gewässerrandstreifen ab der Mittelwasserlinie bis Böschungsoberkante bzw. zu der sich anschließenden Gartenparzelle ist durch die an das Gewässer angrenzenden Pächterinnen/ Pächter sicherzustellen.
Die Unterhaltung und Pflege von Wassergräben (Gewässer untergeordneter Bedeutung) zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses ist durch die an die Wassergräben angrenzenden Pächterinnen/ Pächter sicherzustellen. Dabei sind die Wassergräben in ihrer Breite und Lage zu erhalten. Es ist untersagt, die Bachsohle zu betonieren, die Wassergräben zu überbauen oder zu verdolen.
Sämtliche Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern sind schonend, unter Rücksichtnahme auf die wassergebundene Tierwelt und die Feuchtvegetation durchzuführen.
Anlagen zur Wasserverteilung und Regulierung sind gemäß der wasserrechtlichen Genehmigung zu betreiben und zu unterhalten. Für die Wasserverteilung und Regulierung ist vom Kleingartenverein ein Verantwortlicher und ein Stellvertreter zu benennen.

§ 10 Tierhaltung

Tierhaltung in der Kleingartenanlage ist, mit Ausnahme der Bienenhaltung, nach Abs. 2 nicht gestattet. Bienenhaltung ist, mit schriftlicher vorheriger Genehmigung des Vorstandes und der Zustimmung der unmittelbar angrenzenden Gartennachbarn, zulässig. Ein hierfür geeigneter Platz wird von der Stadt festgelegt. Mitgeführte Hunde sind innerhalb der Kleingartenanlage an kurzer Leine zu führen. Hundehalterinnen/Hundehalter sind für die Beseitigung des Hundekots verantwortlich. Tierhalterinnen/Tierhalter haften für die durch ihre Tiere verursachten Schäden. Das Füttern verwilderter Tiere, das von Wildtieren und Tauben ist verboten.

§ 11 Gemeinschaftsarbeit

Bei Übernahme eines Gartens verpflichtet sich die/der Pächterin/Pächter zur Gemeinschaftsarbeit.
Die Gemeinschaftsarbeit dient der Errichtung, Erhaltung und Ausgestaltung der Gemeinschaftsanlagen.
Über die auszuführende Gemeinschaftsarbeit entscheidet die Stadt.

§ 12 Gemeinschaftsanlagen

Alle Anlagen und Einrichtungen, die der gemeinsamen Nutzung dienen, sind schonend zu behandeln. Schäden, die durch die Pächterinnen/Pächter, ihre Angehörigen oder Gäste verursacht werden, sind nach den gesetzlichen Regelungen zu ersetzen.
Entstandene Schäden sind der Stadt unverzüglich mitzuteilen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinschaftsanlagen durch das Ablagern von Müll, Abfällen, Schnittgut usw. nicht
verunreinigt werden dürfen.

§ 13 Allgemeine Ordnung

Es ist alles zu unterlassen, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört und das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt.
Immissionen, insbesondere Lärm- und Geruchsimmissionen sind zu vermeiden.
Es wird auf die Polizeiverordnung der Stadt Freiburg und die Rechtsverordnung der Stadt Freiburg zum Schutz der Dreisam und anderer öffentlicher Gewässer einschließlich der Uferbereiche in der Stadt Freiburg in den jeweils gültigen Fassungen hingewiesen.
Das Befahren der Wege innerhalb der Kleingartenanlage mit motorisierten Fahrzeugen ist nicht gestattet. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kleingartenanlagen, deren Hauptwege Bestandteil des Fahrradwegenetzes sind.
Es ist auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen.
Es ist sicherzustellen, dass Rettungsfahrzeugen (Notarzt und Feuerwehr) bei Noteinsätzen die ungehinderte Zufahrt zur Anlage möglich ist.

§ 14 Kündigung

Die Pächterinnen und Pächter der einzelnen Kleingärten können diese zum Ende eines Pachtjahres mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten ordentlich kündigen soweit vertraglich nichts anderes bestimmt ist.
Kündigungsmöglichkeiten nach dem BKleingG sowie die weiteren Kündigungsvorschriften des BGB bleiben hiervon unberührt.
Die Kündigungsmöglichkeiten der Stadt als Verpächterin richten sich nach den Vorschriften des BKleingG.
Die Bezahlung einer Entschädigung nach Kündigung durch die Stadt richtet sich nach § 11 des BKleingG. Nicht entschädigt werden u.a. bewegliches Inventar wie z.B. Gartenmöbel und Geräte, gemauerte Grillkamine und der bauliche Teil von Wasserbecken sowie Gartenhäuser oder bauliche Anlagen bzw. Teile baulicher Anlagen, die dem BKleingG oder vertraglichen Festlegungen oder Bebauungsplänen nicht entsprechen.
Gewächshäuser sind nur entschädigungsfähig, wenn die Wiederverpachtung des Gartens hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Auf Verlangen der Stadt sind Baulichkeiten, welche kleingartenrechtlich nicht genehmigt wurden, und Geräte, welche für die Bewirtschaftung des Gartens nicht erforderlich sind, zu entfernen.

§ 15 Geltungsbereich

Diese Kleingartenordnung ist für die von der Stadt verpachteten Einzelgärten in Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes anwendbar.

§ 16 Wirksamwerden dieser Kleingartenordnung

Diese Kleingartenordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Gemeinderates der Stadt Freiburg.

Sie tritt am 16.02.2011 in Kraft