Vereins-Satzung


§ 1 Allgemeines


Der Verein führt den Namen „Verein der Gartenfreunde Freiburg-Wonnhalde.eV.“ (Gemeinnütziger Verein für Kleingärtner)
Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg i.Br., Wonnhaldestr. 2.
Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband der Gartenfreunde Freiburg e.V, der wiederum Mitglied ist im: Verband der
Kleingärtner Baden-Württemberg e.V.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg i.Br. eingetragen unter Reg.-Nr.: VR 274.
Der Gerichtsstand ist Freiburg i.Br.


§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Gartenfreunde und Kleingärtner.
Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.


2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ und des Kleingartenrechts nach § 2 Bundeskleingartengesetz.

3. Zwecke des Vereins sind:
a) die Förderung der Pflanzenzucht und der Kleingärtnerei;
b) die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes;
c) die fachliche Beratung der Mitglieder.


4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Grünanlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind, gemeinsam mit Behörden und Trägern öffentlicher Belange zu beraten, zu planen und zu sichern;
b) Dauerkleingartenanlagen und Gartenland als Bestandteil des öffentlichen Grüns nach den kleingartenrechtlichen Bestimmungen und Gesetzen zu fördern und zu planen;
c) Für den Gedanken des naturnahen und umweltfreundlichen Wohnens zu werben;
d) Fachvorträge und Beratungen durchzuführen, die die Mitglieder und alle Bürger zu einer gesunden, naturverbundenen Freizeitgestaltung, Erholung und Entspannung im Garten, zur Landschaftspflege , zum Umweltschutz, zur Gartenkultur, zur Pflanzenkunde, zur Erhaltung und Pflege öffentlichen Grüns und zum naturgemäßen Gärtnern anregen;
5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden


§ 3 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Vereinsämter

Die Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter.
Die Vorstandsmitglieder können für geleistete Arbeiten Vergütungen erhalten. Die Details hierzu sind in der vereinsinternen Vergütungsordnung geregelt, die vom Vereinsausschuss beschlossen wird.


§ 5 Mitglieder


Der Verein besteht aus:

a) Ordentlichen Mitgliedern (Vollmitglieder)
b) Ehrenmitgliedern.


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet, seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und bereit ist, die Satzung des Vereines anzuerkennen und den Vereinszweck zu unterstützen.


2. Die Anmeldung zur Aufnahme hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Im Falle der Ablehnung hat der abgelehnte Bewerber das Recht, innerhalb eines Monats schriftlich beim Vorstand Widerspruch gegen die Ablehnung einzulegen. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, hat er die Sache in der nächsten planmäßigen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.


3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme.

4. Mit der Aufnahme wird die Satzung des Vereins und des Bezirksverbands anerkannt.

5. Jedem Mitglied wird die Satzung des Vereins und die Kleingartenordnung der Stadt Freiburg i.Br. ausgehändigt.

6. Die Satzung des Bezirksverbandes ist beim Vorstand einzusehen.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) durch Tod – Stirbt ein Mitglied, so kann von seinem Ehegatten oder Lebensgefährten oder einem direkten Familienmitglied die Mitgliedschaft beim Verein beantragt werden. Der Verein wird die Mitgliedschaft nur aus wichtigem Grund ablehnen. Die vorherige Mitgliedschaft ist nicht übertragbar (§ 38 BGB).
b) Austritt
c) Ausschluss
d) Auflösung des Vereins


§ 8 Austritt

Der Austritt muss spätestens am 30.September auf Ende des laufenden Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.


§ 9 Ausschluss


1. Durch Beschluss des Vereinsausschusses, von dem mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden


2. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

  • Grobe Verstöße gegen die Satzung, die Gartenordnung, den Unterpachtvertrag sowie die Interessen des Vereins und gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane;
  • Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
  • Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen an den Verein trotz zweimaliger Mahnung.


3. Vor Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu benachrichtigen. Es ist ihm zeitlich begrenzt Gelegenheit zur Äußerung zu geben.


4. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.


5. Gegen den Beschluss des Ausschlusses steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.


6. Berechtigt der Ausschlussgrund auch zur Kündigung des Unterpachtvertrages über den Kleingarten, so soll auch der Unterpachtvertrag gekündigt werden.


§ 10 Rechte der Mitglieder


1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Verein zu richten.


3. Alle Mitglieder haben das aktive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.


4. Die Mitgliederversammlung kann für Ehrenmitglieder einen ermäßigten Beitragsatz bestimmen (siehe auch § 12).


§ 11 Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner Aufgaben zu unterstützen, die Satzung des Vereins und? des Bezirksverbandes zu beachten, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten und alle satzungsgemäß getroffenen Entscheidungen anzuerkennen.


2. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, den Wohnungswechsel, die Telefonnummer, sowie ggf. die Änderung der Bankverbindung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.


§ 12 Beitrag


1. Der Mitgliedsbeitrag, die Pacht und alle anderen Beiträge sind jährlich zum 31.März des laufenden Kalenderjahres fällig.


2. Von dem Mitgliedsbeitrag ist vom Verein ein Teil an den Bezirksverband abzuführen (siehe § 12, Nr.3). Der Bezirksverband führt hiervon wieder einen Teilbetrag an den Verband der Kleingärtner Baden-Württemberg, Karlsruhe ab.


3. Eine Beitragserhöhung des Bezirksverbandes wird von deren zuständigen Organen beschlossen und ist für den Verein und dessen Mitglieder bindend.


4. Die Höhe des Mitgliederbeitrages des Vereins wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und beschlossen.


5. Bei Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung gemäß § 10, Nr. 4 verfahren.


§ 13 Umlagen und Gemeinschaftsleistungen

Die Mitgliederversammlung kann zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der üblichen Geschäftstätigkeit Umlagen beschließen. Die Höhe der Umlage darf? 50 Euro im Jahr nicht übersteigen. Die Mitgliederversammlung beschließt ferner, wie viel Stunden Gemeinschaftsarbeit von den Vereinsmitgliedern zu leisten sind und mit welchem Stundensatz die nicht erbrachte Stunde Gemeinschaftsarbeit abgegolten ist.
Zur Zahlung von Umlagen und Erbringen von Gemeinschaftsleistungen sind nur die Gartenpächter verpflichtet.


§ 14 Ehrungen


1. Ehrungen verdienter Mitglieder werden vom Vereinsausschuss beschlossen. Der Vereinsausschuss stellt hierfür eine Ehrenordnung auf.


2. Ehrungen durch den Bezirksverband sind nach Beschluss des Vereinsausschusses unter Einhaltung der Ehrenordnung des Bezirksverbandes möglich.


§ 15 Vereinsorgane


Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung


§ 16 Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie muss in den ersten vier Monaten des Jahres stattfinden.


2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:
a) Wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen,
b) wenn dies drei Viertel der Ausschussmitglieder beschließen.
c) wenn Entscheidungen über Angelegenheiten anstehen, über die der Vorstand nicht alleine entscheiden will, wie:

  • Entscheidungen über Beschwerden und Berufungen
  • Änderung der Satzung
  • Abberufung eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Amtsperiode, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt (wie z.B. grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemässen Geschäftsführung.


3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung, - ob ordentlich oder außerordentlich - muss schriftlich durch den 1.Vorsitzenden - oder dessen Stellvertretung - mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Die Einberufung muss die Tagesordnung enthalten.


4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1.Vorsitzenden mit kurzer Begründung einzureichen.

§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes, der Berichte der Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstandes (§ 20 Nr.1);
c) Änderung der Satzung, soweit nicht ein Fall von § 21e dieser Satzung vorliegt, Festsetzung des Vereinsbeitrags sowie der Zahl der Vereinsausschussmitglieder;
d) Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses;
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Abberufung eines Vorstandsmitglieds
g) Genehmigung des Haushaltsvorschlages;
h) Annahme oder Ablehnung von Anträgen, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung eingereicht wurden;
i) Auflösung des Vereins, Austritt aus dem Bezirksverband;


2. Bei Satzungsänderung, bei Beschlüssen zur Auflösung des Vereins oder bei Beschlüssen zum Austritt aus dem Bezirksverband ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich.


3. Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt in allen anderen Fällen die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder


4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1.Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 18 Der Vereinsausschuss


1. Der Vereinsausschuss besteht aus:
a) dem Vorstand (§20, Nr.1) und
b) mindestens drei Beisitzern.
c) Weitere Beisitzer können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.


2. Der Vereinsausschuss tritt je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Die Einberufung des Vereinsausschusses muss vom 1.Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter (§ 20, Nr.1) vorgenommen werden, wenn dies ein Viertel der Vereinsausschussmitglieder vom 1.Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter (§20, Nr.1) beantragen.


3. Die Sitzungen des Vereinsausschusses werden vom 1.Vorsitzenden des Vorstands oder dessen Stellvertreters (§20, Nr.1) geleitet.


§ 19 Aufgaben des Vereinsausschusses

1. Sofern keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden kann, entscheidet der Vereinsausschuss über:
a) Nachwahl, beim vorzeitigen Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes und der Kassenprüfer, sofern aus zwingenden Gründen solche Beschlüsse nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung vertagt werden können.
b) Scheiden gleichzeitig mehrere Vorstandsmitglieder aus und ist der Verein dadurch nicht mehr? geschäfts- und handlungsfähig, haben diese Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Vereins so lange fortzuführen, bis ordnungsgemäß das neu gewählte Vorstandsmitglied in die Geschäfte eingearbeitet ist und die Übergabe der Amtsgeschäfte erfolgen kann.
c) Vorbereitung aller Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
d) Beschlussfassung über die Vergütungsordnung.
e) Alle wichtigen Angelegenheiten, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind und eine Zurückstellung bis zur nächsten Mitgliederversammlung nicht möglich ist.


2. Der Vereinsausschuss entscheidet allein:
a) Über Ehrungen gemäß § 14. Ehrungen gemäß § 14 Nr.1 sollen in einer ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen
werden. Bei Ehrungen gemäß §14, Nr.2 ist die Ehrenordnung des Bezirksverbandes maßgeblich.
b) Fachberater und Gartenobleute werden vom Vereinsausschuss berufen. Sie erledigen ihre Aufgaben in dessen Einvernehmen.
c) über die Vergütungsordnung.


§ 20 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1.Vorsitzenden des Vereins
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (2.Vorsitzenden)
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer. Falls der Schriftführer verhindert ist, oder diese Position vorübergehend nicht zu besetzen ist, können die Aufgaben durch den 1. oder 2.Vorsitzenden wahrgenommen werden.
e) Die Aufgaben eines Pressewarts werden durch den 1.Vorsitzenden oder dessen Beauftragten ausgeübt.


2. Die unter § 20, Nr.1 a) bis e) aufgeführten Vorstandsmitglieder sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 Bürgerlichen Gesetzbuch.

3. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
4. Der 1.Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen des Vereins.
5. Im Innenverhältnis vertritt stets der 1.Vorsitzende den Verein nach außen, im Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied.
6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung im Rahmen seiner Zuständigkeit geben.
7. Der Vorstand kann die Wahrnehmung bestimmter Einzelaufgaben durch Beschluss auf externe Dienstleister übertragen.
8. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.


§ 21 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand ist außer den in §20 genannten Aufgaben für alle Aufgaben zuständig, die nicht kraft Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.
In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Durchführung sämtlicher Beschlüsse der Vereins-, bzw. Bezirksverbands-Organe.
b) Erstellung des Geschäftsberichtes, Mitwirkung bei den Einzelaufgaben gemäß §§ 23, 24 und § 26,
c) die ordentliche Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens nach Maßgabe der Beschlüsse der Vereinsorgane und im Rahmen des Haushaltsplanes.
d) Bestellung der Delegierten zum Bezirkstag des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Freiburg nach dem vom Bezirksverband vorgegebenen Delegiertenschlüssel.
e) Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht bzw. vom Finanzamt zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit bzw. der Gemeinnützigkeit verlangt werden, selbständig zu beschließen. Die Mitglieder des Vereines sind unverzüglich nach Eintragung der Satzungsänderung zu informieren.


2. Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.


§ 22 Wahl des Vorstandes und des Vereinsauschusses


1. Die Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses erfolgt durch die Mitgliederversammlung gemäß § 17.


2. Die Wahl des Vorstandes hat auf Antrag in schriftlicher Wahl zu erfolgen.


3. Die Wahl des Vorstandes und der Beisitzer erfolgt auf die Dauer von drei Jahren.


4. Vorstand und Beisitzer bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahlen sind zulässig.

§ 23 Der Kassierer

1. Der Kassierer führt die Kassengeschäfte des Vereins.


2. Der Kassierer hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung zusammen mit einem Kassenbericht den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen. Ein Original der Abrechnung und des Kassenberichtes ist dem Vorstand (§ 20, Nr.1)vorzulegen. Der Vorstand hat die Abrechnung und den Kassenbericht zu genehmigen und der ordentlichen Mitgliederversammlung zur endgültigen Beschlussfassung vorzulegen (§17, Nr.1a).

3. Der Kassierer hat einen jährlichen Haushaltsvoranschlag aufzustellen, der vom Vorstand zu genehmigen und der ordentlichen Mitgliederversammlung zur endgültigen Beschlussfassung (§ 17, Nr.1f) vorzulegen ist

§ 24 Schriftführer


1. Der Schriftführer hat von allen Sitzungen und Versammlungen Protokolle zu führen. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und aufzubewahren.


2. Niederschriften der Sitzungen des Vorstandes und Vereinsausschusses sind in der nächsten Sitzung bekanntzugeben.


3. Einsprüche und Ergänzungen sind von dem betreffenden Vereinsorgan zu entscheiden.


§ 25 Die Kassenprüfer


1. Von der Mitgliederversammlung werden mindestens zwei Kassenprüfer gewählt. Ihnen obliegt, die Kassenführung und das buchhalterische Belegwesen jährlich mindestens einmal zu prüfen und hierüber einen Bericht abzugeben.


2. Die Kassenprüfer sind berechtigt, auch in der Zwischenzeit Kontrollen der Kassenführung und des buchhalterischen Belegwesens vorzunehmen.

§ 26 Öffentlichkeitsarbeit

Die Öffentlichkeitsarbeit wird durch den 1.Vorsitzenden (siehe § 20,Abs.1d) wahrgenommen.

§ 27 Änderung des Vereinszweckes


Bei Änderung des Vereinszweckes ist zwingend gemäß § 33, Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch zu verfahren.


§ 28 Vereinsvermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand und allem Inventar besteht. Überschüsse gehören dem Vereinsvermögen.


§ 29 Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
Dabei müssen mindestens ¾ der Mitglieder anwesend sein und hiervon ¾ für die Auflösung stimmen. Sind in dieser Versammlung nicht ¾ der Mitglieder anwesend, so muss innerhalb von drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden. Hierbei wird ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen, worauf in der Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung hinzuweisen ist.


2. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 47 ff Bürgerliches Gesetzbuch.


3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den“ Bezirksverband der Bezirksgruppe Gartenfreunde Freiburg e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden hat.


4. Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister anzumelden.

§ 30 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der a.o. Mitgliederversammlung am 7.November 2009 in Freiburg i.Br., Im Gasthaus „Deutscher Kaiser„ beraten und per Handzeichen von den 83 stimmberechtigten anwesenden Mitgliedern
mit -83- JA-Stimmen
mit -0- NEIN-Stimmen
mit -0- Enthaltungen
angenommen.


Die Satzung tritt gemäß § 71 Bürgerliches Gesetzbuch mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Freiburg, den 23.November 2009